AGB

DER WAS WASSERSYSTEME SCHWABEN GMBH 

HRB 13023, Geschäftsführung: Hr. Thomas Pollithy Flotowstr. 11, 86368 Gersthofen, 

Tel.: 0821 44 01 97 0, info@was-schwaben.de 

1. GELTUNGSBEREICH 

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von der WaS Wassersysteme Schwaben GmbH (nachfolgen „Auftragnehmer“) erbrachte Leistungen im Rahmen des Kundendienstes und beim Verkauf von Anlagen Anwendung. Dies gilt insbesondere für Angebote, Kostenschätzungen, Aufträge, Lieferungen, Leistungen, Verkauf von Anlagen und Verkauf von Ersatzteilen von dem Auftragnehmer. 

1.2 Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sofern bei der Bezeichnung der Vertragspartner die männliche Form verwendet wird, erfolgt dies lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

1.3 Ergänzenden, entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch ohne Zurückweisung im Einzelfall nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform (bspw. per E-Mail) zu. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Leistungen. 

1.4 Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. 

1.5 Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung des Auftragnehmers in Schrift- oder in Textform. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

 

2. VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1 Angebote auf der Website des Auftragnehmers, sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen seitens des Vertragspartners. 

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bestellung des Vertragspartners durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Werktagen anzunehmen. Eine eventuell durch den Auftragnehmer versandte Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. 

2.3 Der Auftragnehmer nimmt die Bestellung an, indem sie diese schriftlich oder in Textform bestätigt („Auftragsbestätigung“) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Vertragspartners kann entweder textlich (z. B. durch E-Mail oder durch Annahme der Ware erklärt werden. Für den Fall, dass der Auftragnehmer als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2 annimmt, sind bereits an den Vertragspartner übermittelte Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

2.4 Sollte die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung technisch bedingten Übermittlungsfehlern unterliegen, ist der Auftragnehmer zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen vor der Anfechtung werden dem Vertragspartner unverzüglich erstattet. 

2.5 Sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich oder in Textform niederzulegen. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

 

3. VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSUNTERLAGEN

3.1 Vertragsgegenstand ist die Leistung, die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definiert ist. 

3.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei Bestätigung durch den Auftragnehmer in Schrift- oder in Textform verbindlich. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

3.3 Öffentliche Äußerungen, Präsentationen, Illustrationen, Informationsunterlagen, bildliche Darstellungen oder sonstige Unterlagen des Auftragnehmers sowie Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. 

3.4 Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art sind nur verbindlich, soweit diese von dem Auftragnehmer in Schrift- oder in Textform bestätigt wurden. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

 

4. SONDERREGELUNGEN FÜR MONTAGE, INBETRIEBNAHME, KUNDENDIENST UND WARTUNG 

4.1 Für den Fall, dass der Auftrag die Montage, Inbetriebnahme, den Kundendienst und/oder die Wartung von Anlagen oder Einzelkomponenten umfasst, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Ziffer 4 den übrigen Regelungen dieser AGB vor. 

4.2 Sofern der Auftrag Montagearbeiten umfasst, hat der Vertragspartner auf eigene Kosten sicherzustellen, dass zu Beginn und während der Montagearbeiten die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

4.2.1 Baufreiheit herrscht, sodass der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Behinderung durch den Vertragspartner oder Dritte erbringen kann; 

4.2.2 geeignete Zufahrtsmöglichkeiten sowie Einbringungsöffnungen in der vom Auftragnehmer vorgegebenen Größe vorhanden sind, sodass die Anlage mit den erforderlichen Fahrzeugen und Hilfsmitteln zum Aufstellungsort transportiert werden kann und der Transportweg frei und für die vorgesehenen Transporte geeignet ist;

4.2.3 sämtliche für die Anlage erforderlichen Liefergrenzen und Schnittstellen für die Stromversorgung und den Signalaustausch entsprechend den vereinbarten Spezifikationen am vereinbarten Ort vorhanden und betriebsbereit sind; 

4.2.4 der Aufstellungsort gegen Witterungseinflüsse und schädigende Einwirkungen durch Tiere geschützt sowie gegen unbefugten Zutritt gesichert ist; 

4.2.5 am Aufstellungsort bzw. im Montageraum ein Stromanschluss mit 230/400 V, 50 Hz und der erforderlichen Anschlussleistung entsprechend den einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften, insbesondere den VDE-Vorschriften, vorhanden ist; 

4.2.6 geeignete und für die vorgesehenen Lasten zugelassene Lastaufnahmepunkte an Gebäude- und/oder Deckenkonstruktionen zur Anbringung von Hebezeugen vorhanden sind; 

4.2.7 die für die Montage und den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Schnittstellen zur Einbindung der Anlage in bestehende Systeme, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Absperrarmaturen, entsprechend den vertraglichen Vorgaben hergestellt und betriebsbereit sind. 

4.3 Sofern der Auftrag die Inbetriebnahme, Kundendienstarbeiten und/oder die Wartung der Anlage oder einzelner Komponenten umfasst, hat der Vertragspartner auf eigene Kosten und unter Berücksichtigung der in Ziffer 4.1 genannten Mitwirkungspflichten sicherzustellen, dass zu Beginn und während dieser Arbeiten zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

4.3.1 Baufreiheit herrscht, sodass der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Behinderung durch den Vertragspartner oder Dritte erbringen kann; 

4.3.2 sämtliche für den Betrieb der Anlage erforderlichen Betriebsmedien mit dem erforderlichen Volumenstrom, Fließdruck und in der erforderlichen Qualität betriebsbereit zur Verfügung stehen; 

4.3.3 die von der Anlage erzeugten Wasserqualitäten, insbesondere Produktwasser und Abwasser, mit den erforderlichen Volumenströmen ordnungsgemäß abgenommen und abgeführt werden können; 

4.3.4 die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Luftvolumenströme ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen und technischen Anforderungen abgeführt werden können und dürfen; 

4.3.5 sämtliche für den Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Spannungen mit der erforderlichen Anschlussleistung betriebsbereit zur Verfügung stehen; 

4.3.6 bei Anlagen in Schwimmbädern das Becken mit Wasser gefüllt und betriebsbereit ist; 

4.3.7 sämtliche für den Betrieb der Anlage im Zusammenspiel mit Anlagen oder Einrichtungen Dritter erforderlichen und/oder vereinbarten Signale betriebsbereit anstehen; 

4.3.8 am Aufstellungsort die für die jeweiligen Einzelkomponenten und Betriebsmittel erforderlichen klimatischen und sonstigen Umgebungsbedingungen eingehalten werden. 

4.4 Sind die in dieser Ziffer 4 genannten Voraussetzungen bei Beginn der vereinbarten Arbeiten nicht erfüllt oder werden sie während der Arbeiten nicht aufrechterhalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen zu unterbrechen oder nicht aufzunehmen. Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Stillstandszeiten, Lager-, Transport- und sonstige Mehrkosten hat der Vertragspartner zu tragen, soweit er das Fehlen der Voraussetzungen zu vertreten hat. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. 

4.5 Sofern die vertraglich geschuldeten Leistungen im Ausland zu erbringen sind und das Fachpersonal des Auftragnehmers hierfür eine Aufenthalts-, Arbeits- oder sonstige behördliche Erlaubnis benötigt, hat der Vertragspartner den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Beantragung, Verlängerung oder Änderung dieser Erlaubnisse zu unterstützen. Der Vertragspartner hat insbesondere die erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu unterstützen. Gebühren, Abgaben und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit den erforderlichen Erlaubnissen entstehen, trägt der Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, eigene Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, soweit diese für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis erforderlich sind und der Auftragnehmer hierauf Einfluss nehmen kann. 

4.6 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, sämtliche für die vertragsgemäße Durchführung, Nutzung und Erfüllung des Vertrags erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zulassungen, Anzeigen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, soweit deren Einholung oder Erfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragspartner obliegt. Der Vertragspartner hat den Auftragnehmer über bestehende oder zu erwartende behördliche und öffentlich-rechtliche Anforderungen zu informieren und die hierfür erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, bei der Beschaffung oder Erfüllung solcher Genehmigungen und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen mitzuwirken, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder gesetzlich dem Auftragnehmer obliegt. Die Verantwortung des Auftragnehmers für von ihm selbst zu beschaffende Genehmigungen sowie seine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen bleiben unberührt. 

 

5. STEUERUNGSSOFTWARE 

5.1 Sofern Bestandteil des Auftrags eine Anlage ist, die über eine Steuerungssoftware verfügt, gelten für die Bereitstellung, Nutzung und Aktualisierung der Steuerungssoftware die nachfolgenden Bestimmungen. 

5.2 Die Steuerungssoftware ist Bestandteil der jeweiligen Anlage und dient ausschließlich deren Steuerung, Betrieb und bestimmungsgemäßer Nutzung. Die Nutzung der Steuerungssoftware ist grundsätzlich auf die Anlage beschränkt, in die sie bei Lieferung integriert wurde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist. 

5.3 Der Auftragnehmer räumt dem Vertragspartner an der Steuerungssoftware ein einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage erforderlich ist. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung der bei Lieferung installierten Version sowie der vom Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Leistungen bereitgestellten Updates. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach diesem Absatz ist auf die Dauer der bestimmungsgemäßen Nutzung der jeweiligen Anlage beschränkt. Eine weitergehende Übertragung, Unterlizenzierung oder sonstige Verwertung der Steuerungssoftware ist nicht gestattet. 

5.4 Soweit der Vertragspartner die Anlage an einen Kunden weitergibt oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit bei einem Kunden einsetzt, ist der Vertragspartner berechtigt, diesem Kunden das zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage erforderliche Nutzungsrecht an der Steuerungssoftware einzuräumen. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, das entsprechende Nutzungsrecht dem jeweiligen Endnutzer der Anlage einzuräumen. 

5.5 Der Vertragspartner darf die Steuerungssoftware nicht verändern, vervielfältigen, dekompilieren, disassemblieren, zurückentwickeln oder sonst in einer Weise bearbeiten, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage hinausgeht. Dies gilt auch für seine Kunden und Endnutzer. Gesetzlich zwingend zulässige Handlungen, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben hiervon unberührt. 

5.6 Die Steuerungssoftware darf nicht unabhängig von der jeweiligen Anlage genutzt, vervielfältigt, veräußert, vermietet, verpachtet oder anderweitig wirtschaftlich verwertet werden. 

5.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen seinen Kunden aufzuerlegen und dafür Sorge zu tragen, dass diese die entsprechenden Verpflichtungen an ihre jeweiligen Endnutzer weitergeben. 

5.8 Sämtliche Rechte an der Steuerungssoftware, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und sonstige Rechte des geistigen Eigentums, verbleiben beim Auftragnehmer bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern. Durch die Einräumung der Nutzungsrechte werden keine darüber hinausgehenden Rechte übertragen. 

5.9 Der Auftragnehmer kann zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Anlage Updates für die Steuerungssoftware bereitstellen. Dies gilt insbesondere zur Behebung von Fehlern, zur Schließung von Sicherheitslücken sowie zur Anpassung an technische oder gesetzliche Anforderungen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. 

5.10 Soweit Updates im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung oder einer ausdrücklich vereinbarten Leistung geschuldet sind, stellt der Auftragnehmer diese dem Vertragspartner nach Maßgabe der jeweils geltenden Vereinbarung zur Verfügung. 

5.11 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die ihm vom Auftragnehmer bereitgestellten Updates seinen Kunden zur Verfügung zu stellen und die Installation bzw. Aktualisierung der Steuerungssoftware entsprechend den Vorgaben des Auftragnehmers sicherzustellen, soweit die Installation nicht unmittelbar durch den Auftragnehmer erfolgt. 

5.12 Soweit Updates eine Verbindung zur Anlage über eine Fernwartungs- oder sonstige Kommunikationsverbindung erfordern, hat der Vertragspartner die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Zugriffsrechte einzuräumen, soweit dies zur Durchführung der geschuldeten Aktualisierung erforderlich ist. 

5.13 Funktionsänderungen oder Erweiterungen der Steuerungssoftware, die über die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands hinausgehen, sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Mängelhaftung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

 

6. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, KNOW HOW 

6.1 Sämtliche gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, sonstigen Rechte sowie das Know-how des Auftragnehmers bleiben vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung Eigentum bzw. Rechte des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, technische Unterlagen, Konzepte, Dokumentationen und sonstige Unterlagen. 

6.2 Der Vertragspartner darf diese Unterlagen und Informationen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder anderweitig verwerten. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Unterlagen und Informationen sowie für nicht offenkundiges technisches und kaufmännisches Know-how. 

6.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden dem Vertragspartner an dem im Rahmen der Leistungen entstandenen oder verwendeten Know-how sowie an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und sonstigen Rechten des Auftragnehmers keine über den zur vertragsgemäßen Nutzung der vereinbarten Leistung erforderlichen Umfang hinausgehenden Nutzungsrechte eingeräumt. 

6.4 Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte sowie Nutzungsrechte, die zur vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Ware oder der vereinbarten Leistung erforderlich sind, bleiben unberührt. 

 

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS 

7.1 Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem hat er zum Ausführungstermin Sorge dafür zu tragen, dass dem Auftragnehmer ein reibungsloser Ablauf der auszuführenden Arbeiten ermöglicht wird; insbesondere ist darauf zu achten, dass der Zugang zu dem Leistungsort gewährleistet ist. 

7.2 Die für die Auftragsausführung etwaig erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse sind dem Auftragnehmer durch den Vertragspartner kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten trägt der Vertragspartner. 

7.3 Handelt es sich bei der Serviceleistung um eine Leistung, die im Rahmen einer bestehenden Gewährleistung i.S.d. der Ziffer 18 oder Ziffer 19 der AGB erbracht werden soll, bedarf es eines Nachweises vom Vertragspartner, aus dem sich das Bestehen dieser Gewährleistung ergibt. Sofern nicht bereits bei Beauftragung die Rechnung, das Inbetriebnahmeprotokoll oder ein anderer Nachweis über die bestehende Gewährleistung durch den Vertragspartner an den Auftragnehmer eingereicht wurde, ist dieser auf ausdrückliche Aufforderung spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Anfrage der Serviceleistung durch den Vertragspartner nachzureichen. Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht, kann diese von dem Auftragnehmer nicht als Gewährleistungsfall behandelt werden und die Leistung wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 

7.4 Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der für die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags maßgeblichen behördlichen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen verantwortlich nach Maßgabe dieses Absatzes. 

a) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, sämtliche für den Auftrag erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zulassungen, Anzeigen, Erlaubnisse und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, soweit deren Einholung bzw. Erfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragspartner obliegt. 

b) Der Vertragspartner hat den Auftragnehmer rechtzeitig über ihm bekannte oder von ihm zu beachtende behördliche Anforderungen zu informieren und dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 

c) Der Auftragnehmer ist zur Mitwirkung bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Soweit die Beschaffung bestimmter Genehmigungen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Auftragnehmer obliegt, bleibt dessen Verantwortung hiervon unberührt. 

 

8. PREISE 

8.1 Alle Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Mehrwertsteuer und sonstige Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

8.2 Bei Verkäufen beträgt der Mindestbestellwert 100,00 EUR netto. Für Bestellungen mit einem Warenwert unter 100,00 EUR netto gelten die nachfolgenden Bestimmungen zum Mindermengenzuschlag: 

a) Für Bestellungen mit einem Warenwert von weniger als 100,00 EUR netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20,00 EUR netto je Bestellung. Der Mindermengenzuschlag wird zusätzlich zu den vereinbarten Versandkosten berechnet 

b) Maßgeblich für die Ermittlung des Mindestbestellwerts ist ausschließlich der Wert der bestellten Waren. Versandkosten, Nachnahmegebühren, sonstige Zuschläge und der Mindermengenzuschlag werden bei der Berechnung des Mindestbestellwerts nicht berücksichtigt. 

c) Bestellungen mit einem Warenwert von weniger als 100,00 EUR netto werden nur angenommen, wenn der Kunde den in Ziffer 8.2(a) genannten Mindermengenzuschlag akzeptiert. 

d) Der Mindermengenzuschlag wird dem Kunden, wenn er Verbraucher ist, vor Abgabe der verbindlichen Bestellung deutlich angezeigt. Die Annahme einer Bestellung unterhalb des Mindestbestellwerts steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden zum Mindermengenzuschlag. 

8.3 Die Abrechnung der Kundendienstleistungen erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand zuzüglich Kilometerpauschale. Die Abrechnung erfolgt nach vollen Viertelstunden. 

8.4 Die Berechnung beginnt mit dem Eintreffen des Mitarbeiters des Auftragnehmers am Einsatzort. Wartezeiten, die vom Kunden zu vertreten sind (z. B. kein Zugang zum Einsatzort), gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend berechnet. 

8.5 Diese Regelung gilt nur, soweit der Kunde nicht im Einzelfall einen geringeren Aufwand nachweist. 

8.6 Die Abrechnung der Stundensätze sowie der Kilometerpauschalen erfolgt nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers. 

 

9. KOSTENVORANSCHLAG 

9.1 Wünscht der Vertragspartner eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Ausführung der Leistung erforderlichen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer benennt in diesem Kostenvoranschlag, wie lange ser sich an den Voranschlag nach seiner Abgabe bindet, längstens jedoch vier Wochen. 

9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostenvoranschläge aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vom Vertragspartner vergüten zu lassen. 

9.3 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. 

 

10. LIEFERUNG, FRISTEN, UMFANG DER LEISTUNG, VERZUG 

10.1 Die Lieferung erfolgt EXW „Ab Werk“ (Incoterms® 2020). Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, nach billigem Ermessen zu bestimmen. 

10.2 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. 

10.3 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen, die rechtzeitige Erbringung der vereinbarten Mitwirkungsleistungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt und beruht die Verzögerung hierauf, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen angemessen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. 

10.4 Kann der Auftragnehmer eine Liefer- oder Leistungsfrist oder einen Liefer- oder Leistungstermin voraussichtlich nicht einhalten, wird er den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und ihm, soweit möglich, die voraussichtliche neue Frist oder den neuen Termin mitteilen. 

10.5 Soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: 

10.5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur bzw. bei Abholung ab Werk auf den Vertragspartner über. 

10.5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund ausbleibender, verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen, den Lieferanten sorgfältig ausgewählt und die Bestellung so rechtzeitig vorgenommen hat, dass bei ordnungsgemäßer Belieferung eine rechtzeitige Lieferung zu erwarten war. Der Auftragnehmer wird den Vertragspartner über die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung unverzüglich informieren. Entsprechendes gilt für Verzögerungen bei Leistungen eines sorgfältig ausgewählten und rechtzeitig beauftragten Subunternehmers. 

10.5.3 Die Vertragserfüllung einschließlich der Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund anwendbarer deutscher, europäischer oder sonstiger einschlägiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Embargos, Sanktionen, Exportkontrollvorschriften und sonstige Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, soweit der Auftragnehmer oder die konkrete Lieferung oder Leistung diesen Vorschriften unterliegt. 

10.5.4 Die Waren entsprechen den für den deutschen Markt geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung ausländischer Vorschriften und Anforderungen wird nicht gewährleistet, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vom Auftragnehmer zu beachten sind. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, sich über die im jeweiligen Bestimmungsland geltenden Vorschriften für die Einfuhr, Vermarktung, Installation und Nutzung der Waren zu informieren und diese einzuhalten, soweit diese Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragspartner obliegen. Soweit für den Export oder Import der Waren Informationen, Unterlagen oder Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners erforderlich sind, hat dieser diese auf Anforderung unverzüglich und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen bzw. vorzunehmen. 

10.5.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern sie dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden, soweit dies vereinbart ist oder sich aus dem Vertrag ergibt. Selbstständig abnahmefähige und in sich abgeschlossene Leistungsteile kann der Auftragnehmer dem Vertragspartner zur Teilabnahme bereitstellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Abnahme bleiben unberührt. 

10.5.6 Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Lieferung oder Leistung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug. Der Vertragspartner hat die durch den Annahmeverzug verursachten erforderlichen und angemessenen Mehrkosten zu tragen, insbesondere Kosten für zusätzliche Anfahrten, Lagerung oder erneute Zustellung, soweit er den Annahmeverzug zu vertreten hat. 

10.5.7 Soweit der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug gerät, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich eine Mahnung oder Fristsetzung erforderlich ist, hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Dies gilt nicht, soweit eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

10.5.8 Soweit nicht anders vereinbart, werden für den Transport der Waren mit einem Verkehrsunternehmen Euro-Pool-Tauschpaletten nach den hierfür geltenden Tauschbedingungen verwendet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Anlieferung der palettierten Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gelten die jeweils einschlägigen technischen Anforderungen, insbesondere die UIC-Norm 435-4, soweit diese für die verwendeten Paletten anwendbar ist. Mit der bestimmungsgemäßen Übergabe der Paletten geht das Eigentum an den übergebenen Paletten auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner hat bei Anlieferung die Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu bestätigen und etwaige Vorbehalte hinsichtlich deren Zustand oder Tauschfähigkeit auf den Lieferpapieren festzuhalten. Bei der Rückgabe hat er Paletten gleicher Anzahl und Art in tauschfähigem Zustand zu übergeben und sich die Rückgabe quittieren zu lassen. Wird der Tausch ganz oder teilweise verweigert, hat der Vertragspartner dies auf den Lieferpapieren bestätigen zu lassen. Werden keine oder nicht genügend tauschfähige Paletten gleicher Art und Güte zurückgegeben oder werden Paletten wegen fehlender Tauschfähigkeit berechtigt zurückgewiesen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Vertragspartner die erforderlichen und angemessenen Kosten der Ersatzbeschaffung der fehlenden oder nicht tauschfähigen Paletten in Rechnung zu stellen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. 

10.6 Soweit der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die folgenden besonderen Regelungen: 

10.6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm zur Entgegennahme bestimmte Person auf den Verbraucher über. Beauftragt der Verbraucher selbst einen Transporteur mit der Versendung der Ware und wurde dieser Transporteur vom Auftragnehmer nicht zuvor benannt, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Verbraucher über, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 

10.6.2 Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Liefer- und Leistungsverzögerungen bleiben unberührt. Eine Verpflichtung zur vorherigen Mahnung oder zur Einhaltung einer bestimmten Frist besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. 

10.6.3 Teillieferungen und Teilleistungen erfolgen gegenüber Verbrauchern nur, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Verbraucher zumutbar ist. Eine gesonderte Abrechnung von Teillieferungen oder Teilleistungen erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Verbraucher hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. 

10.6.4 Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Weitergehende Kosten können dem Verbraucher nur auferlegt werden, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 

10.6.5 Die Regelungen zum Palettentausch nach Ziffer 10.5.8 gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung. 

 

11. VORBEHALT DER SELBSTBELIEFERUNG 

11.1 Die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch die Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist und dass der Auftragnehmer sich ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit dem Vertragspartner entsprechend der Quantität und Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Vertragspartner bei ihren Lieferanten eingedeckt hat (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes). 

11.2 Der Auftragnehmer wird den Vertragspartner rechtzeitig schriftlich oder in Textform über die Verzögerung informieren. 

11.3 Im Falle einer verspäteten Lieferung aufgrund einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung nach Absatz 1 gelten die Regelungen aus Ziffer 12 der AGB entsprechend. 

 

12. VERLÄNGERUNG DER AUSFÜHRUNGSFRIST BEI ARBEITSKÄMPFEN UND UNVORHERGESEHENEN HINDERNISSEN 

12.1 Die Ausführungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid-19, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

12.2 Zu den unvorhergesehenen Hindernissen im Sinne von Absatz 1 gehören auch durch die vorstehend genannten Gründe verursachte Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. 

12.3 Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung ist dem Vertragspartner mitzuteilen, wenn zu übersehen ist, dass etwaige Ausführungsfristen nicht einzuhalten sind. 

12.4 Die Verlängerung der Ausführungsfrist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ihrer Informationspflicht nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder wenn der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat. 

12.5 Vorbehaltlich etwaiger Rücktrittsrechte sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund von verspäteter Lieferung aus den vorstehend genannten Gründen der Behinderung ausgeschlossen Dies gilt nicht bei betriebsexternen Arbeitskämpfen sowie nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen eines Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens, wenn das Leistungshindernis mit seinen Folgen für die Möglichkeit der Vertragserfüllung vorhersehbar oder bereits vorhanden war und der Auftragnehmer die Verpflichtung dennoch ohne ausdrückliche Einschränkung eingegangen ist oder keine mögliche Vorsorge getroffen hat, um den Vertrag trotz des bevorstehenden Leistungshindernisses erfüllen zu können. Es gilt ebenso nicht für den Anspruch des Vertragspartners auf Rückzahlung der Gegenleistung, wenn der Vertragspartner diese bereits im Voraus geleistet hat. Für diese Fälle gelten die Regelungen aus § 14 der AGB. 

12.6 Die Regelungen zur Verlängerung der Ausführungsfrist gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. 

12.7 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 

 

13. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG 

13.1 Es gelten die jeweils vereinbarten und in dem Angebot des Auftragnehmers festgelegten Zahlungsbedingungen. 

13.2 Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, sofern dies in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist. 

13.3 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Bezug auf die von dem Auftragnehmer beim Hersteller zu bestellende Ware von dem Vertragspartner Vorkasse zu verlangen. 

13.4 Der Vertragspartner gerät mit Überschreiten des festgelegten Zahlungstermins in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. 

13.5 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Bei Verbrauchern gilt § 288 Abs. 1 BGB (derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Ist der Auftragnehmer in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so behält sich der Auftragnehmer vor, ein Inkassounternehmen mit der Forderungsbeitreibung zu beauftragen. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. 

13.6 Befindet sich der Vertragspartner mit einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer den Ersatz des nachweislich entstandenen und erforderlichen Verzugsschadens verlangen. Gegenüber Vertragspartnern, die keine Verbraucher sind, besteht zusätzlich der Anspruch auf die gesetzliche Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit eine Verzugskostenpauschale gilt. 

13.7 Befindet sich der Vertragspartner mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, ist der Auftragnehmer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – dazu berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. 

13.8 Nach Wahl des Auftragnehmers ist dieser außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts gelten die Vorschriften der §§ 323 ff. BGB. 

 

14. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG BEI UNTERNEHMERN, JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ODER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEM SONDERVERMÖGEN 

14.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 

14.2 Ebenso ist der Vertragspartner als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, nur mit unbestrittenen und /oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. 

14.3 Der § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt. 

14.4 Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind deren Rechte nur mit Zustimmung von dem Auftragnehmer an Dritte abtretbar. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung zur Abtretung nicht verweigern, wenn bei dem Auftragnehmer keine schützenswerten Interessen an dem Abtretungsverbot bestehen oder der Vertragspartner berechtigte Belange für eine Abtretung darlegen kann und diese das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers überwiegen. § 354a HGB bleibt unberührt. 

 

15. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG BEI VERBRAUCHERN 

15.1 Der Vertragspartner ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

15.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

15.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gegen den Auftragnehmer ist, sofern es sich nicht um Geldforderungen handelt, nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung zur Abtretung nicht verweigern, wenn bei dem Auftragnehmer keine schützenswerten Interessen an dem Abtretungsverbot bestehen oder der Vertragspartner berechtigte Belange für eine Abtretung darlegen kann und diese das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers überwiegen. 

15.4 § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt. 

 

16. EIGENTUMSVORBEHALT 

16.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren an Verbraucher bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung vor. 

16.2 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren an Unternehmer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Die gelieferten Waren sind sog. „Vorbehaltsware“. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer hieran Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neu hergestellten oder verbundenen Sache. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, zu informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Ein Herausgabeverlangen stellt nur dann zugleich eine Kündigung des Vertrags dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. 

 

17. GEFAHRÜBERGANG UND ERFÜLLUNG 

17.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern vertraglich kein anderer Erfüllungsort vereinbart ist. 

17.2 Bei Abholung der Ware durch den Vertragspartner geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner auf diesen über. 

17.3 Bei Lieferungen an einen Vertragspartner, der Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Transportunternehmen auf den Vertragspartner über, sofern der Versand auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Beschädigung oder den Untergang zu vertreten hat.Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über. 

17.4 Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware grundsätzlich erst mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über. 

17.5 Abweichend von Ziffer 17.4 geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den vom Vertragspartner selbst beauftragten Spediteur, Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Transportunternehmen auf den Vertragspartner über, sofern der Auftragnehmer dem Vertragspartner dieses Transportunternehmen nicht zuvor angeboten oder benannt hatte. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt. 

17.6 Soweit der Auftragnehmer neben der Lieferung der Ware auch deren Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme schuldet, erfolgt die Abnahme durch Inbetriebnahme der Ware bzw. Anlage, sofern bei der Inbetriebnahme keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Die Inbetriebnahme gilt zugleich als Beginn der Abnahmefrist. Spätestens 14 Kalendertage nach der Inbetriebnahme gilt die Ware bzw. Anlage als abgenommen, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb dieses Zeitraums unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel textlich die Abnahme verweigert. 

17.7 Die Abnahmefiktion tritt auch ein, wenn der Vertragspartner die Ware bzw. Anlage nach der Inbetriebnahme bestimmungsgemäß nutzt, soweit dies nicht ausschließlich zu Prüf- oder Testzwecken erfolgt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. 

17.8 Bei Teillieferungen geht die Gefahr für die jeweilige Teillieferung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen mit deren Übergabe auf den Vertragspartner über, soweit die Teillieferung selbstständig nutzbar ist oder eine gesonderte Abnahme vereinbart wurde. 

 

18. GEWÄHRLEISTUNG 

18.1 Der Auftragnehmer haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer 19. 

18.2 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung oder bei Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaften oder nachlässigen Gebrauchs, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Vertragspartner die sich insbesondere aus der Betriebsanleitung ergebenden Vorschriften über die Behandlung, Wartung, Überprüfung und Pflege der Ware nicht befolgt hat. 

18.3 Bei Waren, die aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen nach Entfernung einer Versiegelung oder Öffnung der Originalverpackung nicht zur Rückgabe geeignet sind, bleiben die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei mangelhafter Ware unberührt. Für Rücksendungen im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit eine Rücksendung erforderlich ist, soll die Ware nach Möglichkeit in der Originalverpackung und mit vorhandenen Schutz-und Hygienesiegeln zurückgesendet werden. 

18.4 Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der Ware vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelgewährleistungsansprüche, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass die Änderungen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffe für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich waren. 

18.5 Gewährleistungsansprüche erlöschen nicht allein dadurch, dass Änderungen, Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch Dritte vorgenommen wurden, sofern diese für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich waren. Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. 

 

19. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR UNTERNEHMER 

19.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Verweigert der Vertragspartner die vereinbarte oder geschuldete Abnahme oder nimmt er die Ware bzw. Anlage nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der erstmaligen Lieferung der Ware an den vom Vertragspartner angegebenen Bestimmungsort bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme ohne die Verweigerung oder sonstige Pflichtverletzung des Vertragspartners erfolgt wäre. 

19.2 Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne des § 276 BGB, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Auftragnehmers. Sie gilt ferner nicht, soweit in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Verjährungsfrist gesetzlich vorgesehen ist oder eine längere Verjährungsfrist sonst zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. 

19.3 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt, soweit er Anwendung findet. 

19.4 Bei Vorliegen eines Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzware zu liefern. Der Vertragspartner hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. 

19.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung bis zu dreimal durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu versuchen, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Erst nach erfolglosem Ablauf der zulässigen Nacherfüllungsversuche stehen dem Vertragspartner die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu, soweit deren jeweilige gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt. 

19.6 Die Rücksendung von Ware zum Zwecke der Prüfung oder Nacherfüllung bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Soweit es die Art der Ware zulässt, ist die Ware in der Originalverpackung und in einem für den Transport geeigneten Zustand zurückzusenden. Bei versiegelten, hygienisch sensiblen oder aus sonstigen Gründen besonders geschützten Waren hat der Vertragspartner die Ware grundsätzlich mit unversehrtem Original- bzw. Hygienesiegel zurückzusenden. 

19.7 Bei Waren, die aus hygienischen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nach Entfernung der Versiegelung oder Öffnung der Originalverpackung nicht ohne Weiteres erneut in Verkehr gebracht werden können, setzt eine Rücknahme grundsätzlich voraus, dass die Ware unbenutzt ist, die Originalverpackung sowie etwaige Schutz- und Hygienesiegel unversehrt sind und eine Weiterverwendung ohne Beeinträchtigung der Ware oder Gefährdung Dritter möglich ist. Dies gilt nicht, soweit die Rücksendung aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels erforderlich ist und zwingende gesetzliche Mängelrechte des Vertragspartners entgegenstehen. 

19.8 Soweit der Auftragnehmer die Rücknahme oder Rückabwicklung einer mangelfreien und vertragsgemäß gelieferten Ware auf Wunsch des Vertragspartners aus Kulanz oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung übernimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Rücknahme- und Rückabwicklungsaufwand in Höhe von bis zu 20 % des Netto-Warenwerts zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren Aufwand nachzuweisen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ein Rücknahme- oder Rückabwicklungsaufwand nach dieser Ziffer wird nicht berechnet, soweit die Rücknahme oder Rückabwicklung aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs des Vertragspartners, insbesondere wegen eines Mangels der Ware, erfolgt. 

19.9 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Umkehr der gesetzlichen Beweislast verbunden. 

20. HAFTUNG 

20.1 Schadensersatzsprüche des Vertragspartners gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. 

20.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nachstehender Absatz 5 bleibt davon unberührt. 

20.3 Ebenso haftet der Auftragnehmer bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nachstehender Absatz 5 bleibt davon unberührt. 

20.4 Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 

20.5 Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, dem Auftragnehmer sonst Arglist zur Last fällt, der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/ oder Leistungstermin vereinbart war. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. 

20.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von dem Auftragnehmer zu vertretende Vorkommnisse eintreten. Das Gleiche gilt für sonstige nicht von dem Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland. 

20.7 Der Auftragnehmer haftet nicht bei kostenfreier technischer Beratung und Planung. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

20.8 Ansprüche von Vertragspartnern, die Unternehmer sind, auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

21. ENTSORGUNG VON GERÄTEN NACH ELEKTROG FÜR UNTERNEHMER 

21.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, und für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Geräte aus privaten Haushalten im Sinne des ElektroG einzuordnen sind. 

21.2 Der Vertragspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Beendigung ihrer Nutzung auf eigene Kosten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Hersteller bietet hierzu eine Möglichkeit zur kostenpflichtigen Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte an. Informationen zu den Rücknahme- und Entsorgungsmöglichkeiten sind unter www.gruenbeck.de abrufbar. 

21.3 Der Vertragspartner stellt den Auftragnehmer von den Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 ElektroG hinsichtlich der Kosten der Entsorgung sowie von damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Vertragspartner die Entsorgungspflicht nach dieser Ziffer übernommen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware. 

21.4 Im Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware übernimmt der Vertragspartner die ihm nach dem ElektroG obliegenden Hinweis-, Nachfrage- und Informationspflichten. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, den jeweiligen gewerblichen Abnehmer über die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Erfassung von Altgeräten, die Entfernung bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die bestehenden Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten, die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne sowie die eigenverantwortliche Löschung personenbezogener Daten durch den Endnutzer zu informieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 

21.5 Der Vertragspartner hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und die jeweils geltenden gesetzlichen Hinweis- und Informationspflichten einzuhalten. Für den Fall einer weiteren Weitergabe hat der Vertragspartner den Dritten zur entsprechenden Weiterverpflichtung seiner Abnehmer zu verpflichten. 

21.6 Unterlässt es der Vertragspartner, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, entsprechend Ziffer 21.5 vertraglich zur Übernahme der Entsorgungskosten und zur Weiterverpflichtung ihrer Abnehmer zu verpflichten, ist der Vertragspartner verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung ihrer Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 

21.7 Ansprüche des Auftragnehmers auf Übernahme von Entsorgungskosten oder Freistellung von entsprechenden Verpflichtungen und Ansprüchen Dritter verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des betreffenden Geräts. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vertragspartners beim Auftragnehmer über die Beendigung der Nutzung. 

 

22. WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERN 

22.1 Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Auftragnehmer nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz 2 geregelt. In Absatz 3 findet sich ein Muster-Widerrufsformular. 

 

-WIDERRUFSBELEHRUNG- 

a) Widerrufsrecht 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die

WaS Wassersysteme Schwaben GmbH Flotowstr. 11
86368 Gersthofen
Telefon: +49 (0) 821 44 01 97 0
E-Mail: info@was-schwaben.de 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das hier beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

b) Folgen des Widerrufs 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. 

-ENDE WIDERRUFSBELEHRUNG- 

 

22.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Entsprechende Ware ist mit einer als Hygienesiegel bezeichneten Versiegelung verschlossen und hieran erkennbar. 

22.3 Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung wie folgt: 

 

-Musterformular-

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An:

WaS Wassersysteme Schwaben GmbH
Flotowstr. 11
86368 Gersthofen
E-Mail: info@was-schwaben.de

Telefon: +49 (0) 821 44 01 97 0

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()

– Bestellt am () / erhalten am ():

– Name des/der Verbraucher(s):

– Anschrift des/der Verbraucher(s):

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum:

(*) unzutreffendes streichen

 

23. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND 

23.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Vertragspartner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. 

23.2 Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag Geschäftssitz des Auftragnehmers. 

 

24. SALVATORISCHE KLAUSEL 

24.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. 

24.2 Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. 

24.3 Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. 

24.4 Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck der AGB entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. 

 

Stand: September 2026 

der WaS Wassersysteme Schwaben GmbH
HRB 13023, Geschäftsführung: Hr. Thomas Pollithy
Flotowstr. 11, 86368 Gersthofen,
Tel.: 0821 44 01 97 0, info@was-schwaben.de

(nachfolgend: „WaSGmbH“)